Satzung des Selbsthilfevereins der Saarbergleute e. V., SHVS


§ 1 Allgemeines

Der Selbsthilfeverein trägt den Namen Selbsthilfeverein der Saarbergleute e. V., abgekürzt SHVS e. V., und hat seinen Sitz in Saarbrücken, Hafenstraße 25. Ziel des Vereins ist die Schaffung von Einkaufsvorteilen für seine Mitglieder durch Bündelung der Nachfrage und entsprechende Vereinbarung von Mengenrabatten mit den Anbietern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Aufnahme

In den Selbsthilfeverein werden auf Antrag aufgenommen a) die aktiven und ausgeschiedenen Belegschaftsmitglieder der Saarbergwerke AG bzw. deren Rechtsnachfolger b) die Belegschaftsmitglieder der Tochtergesellschaften des Unternehmens c) die Belegschaftsmitglieder der im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften

§ 3 Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder durch Austritt des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr. Sie kann mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag von 1,00 DM zu zahlen. Der Beitrag wird von der abrechnenden Personaldienststelle von den monatlichen Bezügen einbehalten. Bei ausgeschiedenen Belegschaftsmitgliedern und bei den unter § 2 b und c genannten wird der Jahresbeitrag vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Der Eintritt in den Verein ist abhängig von der Erteilung der Einzugsvollmacht.


§ 5 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

• dem Vorsitzenden

• zwei Stellvertretern

• und 6 Beisitzern

Der Vorstand des Vereins hat den Auftrag, für die Vereinsmitglieder möglichst gute Einkaufskonditionen zu vereinbaren. Er vertritt den Selbsthilfeverein gerichtlich und außergerichtlich und ist zuständig für den Abschluss von Verträgen mit Anbietern. Rechtsverbindliche Willenserklärungen sind vom Vereinsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so tritt an die Stelle des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein gewähltes Ersatzmitglied für die Dauer der Restamtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluß gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Eine Neuwahl der Vorstandsmitglieder ist jeweils nach der Neuwahl der Betriebsräte der im Verein vertretenen Betriebe vorzunehmen. Bis zum Vollzug behält der alte Vorstand seine Befugnisse.


§ 6 Mitgliedervertretung

Die Mitgliedervertretung ist das höchste Organ des Vereins. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Vertreterversammlung. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitgliedervertreter ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären. Die Mitgliedervertretung besteht aus je zwei Vertretern folgender Betriebe, bzw. Bereiche:   Bergwerk Saar, Betrieb Saarbrücken, SB BT/Saar,  Steag Saar Energie GmbH und             Rentnervertretung. Das Betriebsratsmitglied muss Mitglied im Selbsthilfeverein sein.

§ 7 Vertreterversammlung


Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres muss der Vorstand eine ordentliche Vertreterversammlung einberufen und abhalten. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich gehalten wird. Zeit und Ort der Vertreterversammlung sowie die Punkte, über die der Beschluss gefasst werden soll, sind den Mitgliedervertretern spätestens eine Woche vor Versammlungstermin schriftlich bekannt zugeben. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu unterschreiben ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Vertreterversammlung, die Zahl der anwesenden Mitgliedervertreter, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 8 Aufgaben der Vertreterversammlung und Abstimmung

Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grund

• Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte über das Vorjahr

• Entlastung des Vorstandes und der nebenamtlichen Mitarbeiter des Vorstandes

• Beschlussfassung über Änderung der Satzung

• Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

• Beschlussfassung über die Verwendung einen Überschusses oder der Deckung eines Fehlbetrages

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

Die Vertreterversammlung hat außerdem aus dem Kreis der Mitglieder 2 Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die im Auftrag der Mitgliedervertretung die Verwaltung des Vereinsvermögens überwachen, den Jahresbericht prüfen und über ihre Tätigkeit in der Vertreterversammlung berichten. In der Vertreterversammlung hat jeder anwesende Mitgliedervertreter eine Stimme. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das zu ziehende Los.

§ 9 Ausrichtung des Vereins

Der Verein ist gemeinnützig ausgerichtet. Die Beiträge werden zur Deckung des laufenden Aufwandes herangezogen. Ein eventueller Überschuss wird der Unterstützungskasse der Saarbergwerke AG e. V. nach Abschluss des Geschäfts-jahres zur Verfügung gestellt. Die Vertreterversammlung kann bestimmen, daß im Rahmen der Risikovorsorge und eventueller investiver Maßnahmen eine Rückstellung gebildet wird. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Unterstützungskasse der Saarbergwerke AG e. V. die es ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10

Die am 25.05.1994 errichtete Satzung ist am 7.11.1996 und am 21.09.2006 geändert.